Software-Updates dank EU bald per Gesetz einforderbar

In Zukunft sollen Verbraucher EU-weit durch verlängerte Gewährleistungsfristen, mehr Rechtssicherheit und mehr Möglichkeiten zur Rückerstattung besser geschützt werden. Gleichzeitig soll dadurch der EU-Binnenmarkt gestärkt werden …

Noch vor den Wahlen am 26. Mai 2019 will der EU-Rat zwei neue Richtlinien für einen stärkeren Verbraucherschutz und ein moderneres Vertragsrecht innerhalb der EU abschließend verabschieden. Die neuen Regelungen sollen Nutzer vor fehlenden Software-Updates sowie mangelnder Qualität von Hardware oder Software schützen.

Nationales Recht innerhalb von 2 Jahren

Viele Nutzer kennen das Gefühl, wenn eine App im Store heruntergeladen wurde und nach der Installation nichts richtig funktionieren will, die Rückerstattung des Geldes aber schier unmöglich scheint. Auch der Frust, der sich breit macht, wenn nach dem Kauf eines technischen Gerätes wie Wearables, Navis und Co. von Seiten der Hersteller nur eine mangelhafte Unterstützung durch Software- und Sicherheits-Updates herrscht, kennen immer mehr Käufer.

Bald sollen Verbraucher vor solchen Begebenheiten besser geschützt sein. Die neuen Regelungen betreffen zum einen Produkte, die im Laden oder über das Internet gekauft wurden. Zum anderen sollen auch heruntergeladene Apps, Videos, Musik, eBooks, Games sowie genutzte Cloud-Dienste von diesen abgedeckt werden. Nach der Verabschiedung der neuen EU-Richtlinien müssen alle EU-Mitgliedsstaaten innerhalb von zwei Jahren diese als nationale Gesetze umsetzen.

Umfangreiche Gewährleistungsansprüche für Verbraucher

Dank des neuen Richtlinienentwurfs erhalten Käufer zahlreiche Gewährleistungsansprüche. Dadurch können sie im Falle von Mängeln bei digitalen Inhalten und Diensten Forderungen stellen, die in Form von Reparatur, Updates oder Rückgabe umgesetzt werden müssen. Das gilt sowohl für klassisch erworbene Waren als auch für solche die per e-Coupon oder national anerkannten Kryptowährungen bezahlt wurden. Können fehlerhafte Dienste oder Inhalte nicht innerhalb einer festgesetzten Frist korrigiert werden, haben Verbraucher in Zukunft Anspruch auf Preisminderung oder eine komplette Rückerstattung innerhalb von zwei Wochen.

Die Richtlinie zum Warenhandel greift bspw. beim Kauf von Haushaltsgeräten, Spielzeugen oder Computern. In Zukunft sollen Verkäufer bei diesen Produkten haften, wenn sich beim Kauf bereits bestehende Sachmängel innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Ware negativ auf deren Funktionsfähigkeit auswirken. Die Mitgliedsstaaten können basierend auf der Richtlinie auch längere Mindestgewährleistungsfristen festsetzen. Verbrauchern hilft zudem eine Beweislastumkehr, wodurch Hersteller in Zukunft für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr ab Erhalt der Ware beweisen müssen, dass der Mangel noch nicht von Anfang an bestand. Auch hier können die EU-Nationen die Frist der Beweislastumkehr auf bis zu zwei Jahre ausweiten. Die derzeitige Beweislastumkehr in Deutschland erstreckt sich im Vergleich dazu nur über sechs Monate!

Ein wichtiger Aspekt der Richtlinien ist der grenzübergreifende Handel. Der Verbraucher soll länderübergreifend besser geschützt werden. Wer eine Software, App oder Ähnliches aus einem anderen Land der Union kauft, soll die gleichen Rechte bekommen wie bei einem Kauf innerhalb Deutschlands. Ziel dessen ist unter anderem eine Rechtssicherheit für Verbraucher und Unternehmer und dadurch ein gestärkter europäischer Binnenmarkt, um auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig zu bleiben.

Gilt auch für Geräte mit digitalen Elementen

Auch Produkte, in denen digitale Elemente verbaut sind, fallen unter die Richtlinie. Dazu gehören beispielsweise vernetzte TV-Geräte, Smartphones und vorinstallierte Apps. Hiermit wird Verbrauchern erstmalig ein Recht auf Aktualisierungen sowie Sicherheitsupdates für solche Geräte zugesprochen. Über welche Dauer sich diese Ansprüche erstrecken, wird aus der Richtlinie nicht ersichtlich. Nach Aussage des Parlaments in einer Pressemitteilung soll es sich um einen „Zeitraum [handeln], der vom Verbraucher als angemessen erwartet werden kann“. Dieser kann sich je nach Gerät aber unterscheiden, da die Dauer der Frist anhand der Art und dem Zweck der jeweiligen Geräte sowie ihren digitalen Funktionen festgesetzt werden soll. Zumindest soll sie dem Zeitrahmen des geltenden Gewährleistungsanspruchs entsprechen. Auch hier können die europäischen Nationen selbst über die genauere Umsetzung entscheiden.

Regelungen bei kostenloser Open Source Software

Für quelloffene Software hingegen sollen die neuen Regelungen nicht gelten. Dies betrifft jedoch nur solche, die nicht bezahlungspflichtig ist und personenbezogene Daten „ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität“ nutzt. Durch diese Differenzierung den kommerziellen Anbietern gegenüber werden Entwickler von Open-Source-Software von den oben beschriebenen Pflichten, wie Regelmäßigkeit beim Herausbringen neuer Updates, ausgenommen. Laut der Richtlinien könnten die europäischen Mitgliedsstaaten diese Bestimmungen jedoch auf weitere Plattformbetreiber ausdehnen.

Stimmen der Verbände: Viel Lob vs. Bitkom-Rüge

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) befürwortete die neuen Regelungen zum Rückgaberecht von kostenfreien Apps. Der zuständige Referent vom vzbv sagte diesbezüglich zur c’t: „Dass vom Verbraucher zur Verfügung gestellte Daten als geschützter Wert eingestuft werden, bewerten wir positiv.“ In der Zukunft wird sich nun erst einmal zeigen müssen, ob von dem Rückgaberecht tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird. Für eine abschließende Bewertung über die Angemessenheit der angesetzten Zeiträume müssen die jeweils konkreten Umsetzungen noch abgewartet werden.

Der Digitalverband Bitkom hingegen kritisierte das Rückgaberecht für Apps entschieden und betitelte sie als „realitätsferne Überregulierung“. Hierbei sei angemerkt, dass der Präsident von Bitkom auch gleichzeitig CEO von der Telefónica Deutschland Holding AG ist. Hier ist es also wichtig zu schauen, wer hier eigentlich welche Interessen vertritt.

Der EU-Verbraucherschutzbund (BEUC) jedenfalls sprach sich für die neuen Richtlinien in seiner Stellungnahme vom 26. März ausnahmslos positiv aus.

Weiterführende Links:

EU Richtlinien-Entwurf Digitale Inhalte

EU Richtlinien-Entwurf Warenkauf

Als Kurzfassung der Pressebericht des EU Parlaments

 

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